Führerschein-Vormerksystem &

Verkehrsstrafen

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Mit welchen Sanktionen ist nach schweren Verkehrsübertretungen zu rechnen:

Verwaltungsstrafe

Wer eine Verkehrsvorschrift übertritt, muss mit einer Strafe rechnen. Leichtere Übertretungen werden vor Ort mit Organmandat oder per Post mittels Anonymverfügung erledigt. Doch mit der Bezahlung der Strafe ist nicht immer alles vom Tisch. Schwerwiegende Verstöße können auch eine Entziehung der Lenkberechtigung oder eine Vormerkung zur Folge haben.

Führerscheinentziehung

Begeht man ein Delikt mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen VerkehrsteilnehmerInnen oder unter besonders gefährlichen Verhältnissen wie hohem Verkehrsaufkommen, glatter Fahrbahn, schlechter Sicht etc. (auch etwa das „Geisterfahren“) kommt es zur Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens drei Monate. Jede Entziehung der Lenkberechtigung (auch aufgrund des Vormerksystems) verlängert die Dauer später verhängter Entziehungen!

Jede Vormerkung aus dem Katalog der Vormerkdelikte verlängert eine „konventionelle“ Entziehung um zwei Wochen!

Vormerkung

Übertretungen, die als „mittelschwer“ gelten, aber nicht die sofortige Entziehung der Lenkberechtigung bewirken, ziehen eine Vormerkung im Führerscheinregister nach sich.

 

   
 

Höhere Strafen für Bleifußakrobaten

 

  • Organmandate und Anonymverfügungen werden vereinheitlicht, d.h. es gibt keine unterschiedlichen Strafhöhen zwischen den Bundesländern mehr.
  • Mit dem Verkehrssicherheitspaket wird es künftig eine Mindeststrafe für Raser geben.

 

Ort und Art der Überschreitung Geschwindigkeitsüberschreitung bundesweit einheitliche Strafsätze
Auf Autobahnen (über 130 km/h) bis 10 km/h über Limit 20 Euro: Organmandat an Ort und Stelle
30 Euro: Anonymverfügung
  11 bis 20 km/h über Limit 35 Euro: Organmandat
45 Euro: Anonymverfügung
  21 bis 30 km/h über Limit 50 Euro: Organmandat
60 Euro: Anonymverfügung
Auf allen Straßen schneller als 30 km/h über Limit 70 Euro: Organmandat
70 Euro bis 2.180 Euro: Behördenstrafe
Im Ortsgebiet mehr als 40 km/h über Limit mindestens 150 Euro bis 2.180 Euro
  • Erstmalig: Entziehung der Lenkberechtigung für 2 Wochen
  • Im Wiederholungsfall innerhalb von 2 Jahren: Entziehung der Lenkberechtigung für 6 Wochen, eventuell Auftrag zur Nachschulung
  • Weitere Übertretungen innerhalb von 2 Jahren: 3 Monate Führerscheinentzug
Auf Freilandstraßen mehr als 50 km/h über Limit mindestens 150 Euro bis 2.180 Euro
  • Erstmalig: Entziehung der Lenkberechtigung für 2 Wochen
  • Im Wiederholungsfall innerhalb von 2 Jahren: Entziehung der Lenkberechtigung für 6 Wochen, eventuell Auftrag zur Nachschulung
  • Weitere Übertretungen innerhalb von 2 Jahren: 3 Monate Führerscheinentzug
Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit (nach Kraftfahrgesetz) um 21 bis 30 km/h 70 Euro: Organmandat an Ort und Stelle möglich

 

 

   
 

Alkohol und Drogen am Steuer

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol oder Drogen oder gar einer Kombination zählen zu den schwerwiegendsten Verkehrsübertretungen. Dementsprechend sind auch die Sanktionen sehr streng. Aber auch der Missbrauch von Medikamenten – etwa in Verbindung mit Alkohol – kann schwere polizeiliche und gerichtliche Folgen nach sich ziehen. Nach polizeilicher Beanstandung oder einem Unfall mit bloßem Sachschaden wird eine Verwaltungsstrafe verhängt. Kommt eine Person zu Schaden, muss mit einer gerichtlichen Strafe gerechnet werden.

Bitte beachten:

  • Die Verweigerung der Teilnahme am Alkotest wiegt genauso schwer wie eine Alkoholisierung ab 1,6 Promille.
  • Auch unterhalb der gesetzlichen Untergrenzen können Strafen und straf- bzw zivilrechtliche Nachteile drohen, wenn die Fahrtauglichkeit
  • durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt ist.
  • Oft wird man zur Überprüfung mittels Vortestgerät aufgefordert. Die Verweigerung dieses Vortests ist zwar nicht strafbar, doch kann in diesem Fall der Beamte auf der Durchführung eines Tests beim amtlich geeichten Alkomaten bestehen.
  • Unfälle unter Einfluss von Alkohol können den Regress der eigenen Haftpflichtversicherung sowie die Leistungsfreiheit von Kasko- und Rechtsschutzversicherung zur Folge haben.

 

Strafenkatalog für Alkolenker

0,1 bis 0,49 Promille:

  • Verwaltungsstrafe für LenkerInnen von Bussen und Lkw über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht.
  • Nachschulung und Probezeitverlängerung für FahranfängerInnen

0,5-0,79 Promille:

  • 300 Euro - 3.700 Euro
  • Vormerkung

0,8-1,19 Promille:

  • 800 Euro - 3.700 Euro
  • zusätzlich als verpflichtende Maßnahme:
    • Verkehrscoaching im Ausmaß von ca. 3 Stunden (Kosten 100 Euro)

1,2-1,59 Promille:

  • 1.200 Euro - 4.400 Euro
  • Führerscheinentzug von 4 Monaten
  • zusätzliche Maßnahme
    • Nachschulung im Ausmaß von 15 Stunden in mindestens 4 Gruppensitzungen (Kosten 500 Euro)

1,6 Promille und darüber:

  • 1.600 Euro - 5.900 Euro
  • Führerscheinentzug von 6 Monaten
  • zusätzliche Maßnahmen
    • Nachschulung im Ausmaß von 18 Stunden in mindestens 4 Gruppensitzungen (Kosten 500 Euro)
    • Amtsarzt
    • verkehrspsychologische Untersuchung (Kosten 360 Euro)

Bei Wiederholungsdelikten:

  • verlängert sich – je nach dem Grad der jeweiligen Alkoholisierung – die gesetzlich festgelegte Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf bis zu ein Jahr.

 

Zwischen den hier angegebenen „Promille“-Werten und den bei Alkomattests ermittelten Milligramm je Liter Atemluft besteht ein gesetzlich festgelegter Umrechnungsfaktor (2,00): 0,4 mg/l Atemalkoholgehalt (Alkomat) entspricht demnach 0,8 Promille (Blutprobe)

 

Nachschulungsmaßnahmen:

  • Verkehrscoaching
    • Insgesamt 4 Stunden (ein Halbtag) Konfrontation mit den Gefahren des Lenkens eines Kfz unter Alkoholeinfluss und Gespräch über das eigene Verhalten. Alkoholdelikte (erstmaliger Verstoß gegen 0,8 Promille-Regel) ==> Kosten: etwa 100 Euro
  • Nachschulung
    • Je nach Schwere der Übertretung 15 bzw 18 Unterrichtseinheiten, 4 oder 5 Termine über mehrere Wochen verteilt. Intensive Befassung mit den Gefahren des Alkohols am Steuer und nachhaltige Verarbeitung der Erfahrungen in mehreren Gruppensitzungen.
      • Bei Alkoholdelikten:
        • Verstoß gegen die 1,2- und 1,6 Promille-Regel) ==> Kosten: von 495 Euro bis 555 Euro.
  • Nachschulung beim Probeführerschein
    • FahranfängerInnen müssen nach bestimmten Delikten (zum Beispiel Verstoß gegen die 0,1 Promille-Regel) besondere Nachschulungskurse absolvieren.
    • Details erfahren Sie auf der Website des österreichischen Amtshelfers unter www.help.gv.at.

 

 

   
 

So funktioniert das Vormerksystem

Für jedes der folgenden Delikte wird nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen. Die erste Vormerkung hat im Prinzip keine Folge, sie ist quasi nur ein „Punkt“, also sozusagen die „gelbe Karte“. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine Maßnahme absolvieren, die dazu dient, der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer zu helfen, Einsicht in das Fehlverhalten zu gewinnen. Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden. Jede Vormerkung wird nach zwei Jahren ab der Übertretung gelöscht.

Nach jeder Führerschein-Entziehung werden alle Vormerkungen gelöscht. Das Vormerksystem will so die Zahl der Hochrisikolenkerinnen, -lenker, Wiederholungstäter und -täterinnen im Straßenverkehr deutlich verringern. Es verfolgt das Ziel, neben Strafen auch bewusstseinsbildende Maßnahmen zu setzen. Die Erfahrungen der ersten Jahre seit Einführung des Systems lassen positive Wirkungen erkennen. Vor allem die Zahl der Wiederholungstaten ist deutlich zurückgegangen.

 

Verstoß gegen die 0,5 Promille-Regel:

Ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholwert von 0,5 bis 0,79 Promille beziehungsweise einem Atemalkoholwert ab 0,25 bis unter 0,40 Milligramm in Betrieb nehmen.

  • 300 Euro bis 3.700 Euro
  • Vormerkung

 

Kinder im Auto sichern:

Wenn das Kind nicht mit einem Kindersitz oder Sitzpolster gesichert ist oder (bei größeren Kindern) der Sicherheitsgurt nicht oder falsch verwendet wird.

  • bis 5.000 Euro
  • Vormerkung

 

Fußgängerinnen und Fußgänger gefährden oder behindern:

Fußgängerinnen oder Fußgänger gefährden, welche Schutzwege vorschriftsmäßig benützen.

  • 72 bis 2.180 Euro
  • Vormerkung

Wird jedoch eine Fußgängerin oder ein Fußgänger auf dem Schutzweg behindert aber nicht gefährdet, ist das zwar strafbar, zieht aber keine Vormerkung nach sich.

 

Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes (drängeln):

Sicherheitsabstand von nur 0,2 bis 0,39 Sekunden (das entspricht bei 130 Kilometer pro Stunde zwei bis vier Personenkraftfahrzeug-Längen) zum vorderen Fahrzeug einhalten.

  • 72 bis 2.180 Euro,
  • Vormerkung.

Ist der Abstand noch geringer, muss der Fahrzeuglenker mit der Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens drei Monate rechnen.

 

Missachtung einer Rote Ampel oder Stopptafel:

Wer ein Rotlicht oder eine Stopptafel ignoriert und dadurch einer anderen Verkehrsteilnehmerin oder einem -teilnehmer den Vorrang nimmt (diese also zum Bremsen oder Auslenken nötigen).

  • 72 bis 2.180 Euro
  • Vormerkung

 

Nicht anhalten an einer gesperrten Eisenbahnkreuzung:

Befahren einer mit rotem Licht und/oder einer mit Schranken gesperrten Eisenbahnkreuzung.

  • 72 bis 726 Euro
  • Vormerkung

Bei Eisenbahnkreuzungen immer besonders vorsichtig sein und lieber einmal zu oft anhalten...

 

Befahren von Pannenstreifen:

Das Befahren von Pannenstreifen und dabei ein Einsatzfahrzeug oder ein Fahrzeug des Straßendienstes behindern.

  • 72 bis 2.180 Euro
  • Vormerkung

 

Gefahrgütern (vor allem im Tunnel):

Verstoß gegen die Tunnelverordnung oder die Bestimmungen zur Gefahrgutbeförderung.

  • 21 bis 726 Euro
  • Vormerkung

Diese Vorschrift richtet sich naturgemäß in erster Linie an Lkw-Lenkerinnen und -Lenker beziehungsweise Berufskraftfahrerinnen oder -kraftfahrer.

 

Sicherung der Ladung:

Wenn das Ladegut so schlecht oder gar nicht gesichert ist, dass es einen Verkehrsunfall verursachen kann.

  • bis zu 5.000 Euro
  • Vormerkung

Ein im Fond des Fahrzeuges abgestellter Koffer oder sitzender Hund hat keine Vormerkung zur Folge.

 

Technisch einwandfreier Zustand des Fahrzeuges:

Wenn ein Fahrzeug in Betrieb genommen wird, das schwere technische Mängel aufweist, welche die Verkehrssicherheit gefährden.

  • bis zu 5.000 Euro
  • Vormerkung

Abgesehen davon muss man damit rechnen, dass die Kennzeichen abgenommen werden.